Das Wichtigste in Kürze

  • Ende der KIM-V: Die Verordnung galt vom 1. August 2022 bis 30. Juni 2025 und wurde nicht verlängert
  • Nachfolger: das WIK-Rundschreiben der FMA - rechtlich eine aufsichtliche Erwartung, keine Norm
  • Gleiche Zahlen: maximal 90 % Beleihungsquote, 40 % Schuldendienstquote, 35 Jahre Laufzeit
  • Neuer Spielraum: Banken dürfen abweichen, müssen die Abweichung aber in ihrer Risikostrategie decken
  • Praxis: Ende 2025 lagen laut OeNB 81 % der neuen Wohnkredite innerhalb der Richtwerte, im Juni 2025 waren es 86 %

Was die KIM-Verordnung war

KIM steht für Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen. Die Verordnung der Finanzmarktaufsicht trat am 1. August 2022 in Kraft und band österreichische Banken bei der Vergabe privater Wohnimmobilienkredite an drei harte Grenzwerte: höchstens 90 Prozent Beleihungsquote, höchstens 40 Prozent Schuldendienstquote und höchstens 35 Jahre Laufzeit.

Entscheidend war das Wort „verbindlich". Ein Kredit, der eine dieser Grenzen riss, war für die Bank nicht einfach riskanter - er war rechtlich nur innerhalb eines eng bemessenen Ausnahmekontingents möglich. Dieses Kontingent lag bei 20 Prozent des Neugeschäfts, aufgeteilt auf Unterkontingente für die einzelnen Kennzahlen. Kredite unter der Geringfügigkeitsgrenze von 50.000 Euro blieben ausgenommen.

Für Kreditnehmer bedeutete das ab 2022 eine spürbare Zäsur: Wer vorher mit wenig Eigenkapital finanziert hatte, stand plötzlich vor einer Bank, die nicht mehr verhandeln durfte, selbst wenn sie gewollt hätte.

Warum die Verordnung am 30. Juni 2025 endete

Die KIM-V war von Beginn an befristet. Über eine Verlängerung entschied faktisch das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG), das beim Finanzministerium angesiedelte Gremium aus FMA, Nationalbank, Fiskalrat und Ministerium. Es empfahl im Dezember 2024, die Verordnung wie vorgesehen auslaufen zu lassen - mit der Begründung, dass von der Wohnimmobilienfinanzierung derzeit kein Systemrisiko mit schwerwiegenden Folgen für die Finanzmarktstabilität mehr ausgehe.

Diese Einschätzung stützte sich auf die Wirkung der Verordnung selbst: Die Vergabestandards hatten sich seit 2022 verbessert, der Anteil ausgefallener Wohnimmobilienkredite entwickelte sich günstig. Gleichzeitig war das Neukreditvolumen zwischenzeitlich stark eingebrochen, was den Druck aus dem Markt nahm.

Am 26. Februar 2025 beschloss das FMSG die Begleitmaßnahmen für die Zeit danach. Kern: Die drei Kennzahlen sollten als Leitlinie erhalten bleiben, der Anteil der Kredite außerhalb dieser Werte sollte 20 Prozent der Neuvergabe eines Quartals nicht übersteigen, und die Meldefrequenz der Banken wurde von halbjährlich auf vierteljährlich verdichtet. Die FMA goss diese Erwartung am 26. Juni 2025 in ihr Rundschreiben zur soliden Vergabe von privaten Wohnimmobilienkrediten, kurz WIK-Rundschreiben.

Zeitleiste 2022 bis 2025

Datum Ereignis Wirkung für Kreditnehmer
1.8.2022 KIM-V tritt in Kraft 90/40/35 werden verbindlich, Vollfinanzierungen praktisch unmöglich
April 2023 Erste Novellierung Geringfügigkeitsgrenze und Ausnahmen werden nachgeschärft, Zwischenfinanzierungen erleichtert
Dezember 2024 FMSG empfiehlt das Auslaufen Signal an den Markt: keine Verlängerung
26.2.2025 FMSG beschließt Begleitmaßnahmen Die Kennzahlen bleiben als Leitlinie, 20-Prozent-Quote je Quartal
26.6.2025 FMA veröffentlicht das WIK-Rundschreiben Aufsichtliche Erwartung statt Verordnungstext
30.6.2025 KIM-V läuft aus Ab 1. Juli 2025 keine gesetzliche Obergrenze mehr

Was das WIK-Rundschreiben vorsieht

Inhaltlich hat sich an den Zahlen nichts geändert. Die drei Grundregeln lauten weiterhin: Eigenmittel mitbringen, bei der Rate vorsichtig bleiben, möglichst vor der Pension schuldenfrei sein.

Kennzahl Richtwert Bis 30.6.2025 (KIM-V) Seit 1.7.2025 (WIK)
Beleihungsquote (BELQ) max. 90 % des Immobilienwerts Verordnung, nur im Kontingent überschreitbar Richtwert, Abweichung muss die Risikostrategie decken
Schuldendienstquote (DSTI) max. 40 % des Nettoeinkommens Verordnung Richtwert
Laufzeit max. 35 Jahre Verordnung Richtwert, längere Laufzeit braucht eine tragfähige Begründung
Anteil abweichender Kredite max. 20 % der Neuvergabe Hartes Kontingent mit Unterquoten Erwartungswert des FMSG je Quartal

Der Unterschied liegt in der Rechtsfolge. Ein Rundschreiben der FMA ist keine Rechtsnorm, sondern die veröffentlichte Auffassung der Aufsicht darüber, was solide Kreditvergabe bedeutet. Weicht eine Bank systematisch davon ab, verstößt sie gegen kein Gesetz - sie muss aber gegenüber der Aufsicht darlegen, dass ihre Risikostrategie das trägt. Tut sie das nicht überzeugend, kann die FMA im Rahmen der laufenden Bankenaufsicht ein höheres Eigenmittelerfordernis vorschreiben. Das ist der eigentliche Hebel: Er wirkt über die Bilanz der Bank, nicht über ein Verbot im Einzelfall.

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Die Formulierung der FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller bei der Ankündigung lautete, solide Vergabestandards sollten „mit Hausverstand" ein gesundes Kreditwachstum nicht behindern. Genau darin liegt die Verschiebung: von der Regel zur Einzelfallabwägung. Nachzulesen in der Mitteilung der FMA zum Ende der KIM-V.

Was sich für Kreditnehmer praktisch ändert

Wer heute in Österreich finanziert, merkt vom Ende der Verordnung im Regelfall wenig. Die Banken haben die drei Werte weitgehend in ihre interne Risikopolitik übernommen, weil sie ihnen als Maßstab für tragfähige Kredite plausibel erscheinen und weil die Aufsicht die Einhaltung quartalsweise erhoben bekommt.

Der Unterschied zeigt sich am Rand, und zwar in beide Richtungen:

Rechenbeispiel: wo die Grenzen im Alltag greifen

Ein Beispiel für eine Eigentumswohnung mit einem Kaufpreis und Verkehrswert von 400.000 Euro:

Genau dieser Fall ist der interessante. Bis Juni 2025 musste die Bank den Kredit in ihr Ausnahmekontingent schieben oder ablehnen. Seit Juli 2025 kann sie ihn bewilligen, wenn die Gesamtbetrachtung stimmt: bestehende Kredite, Haushaltsrechnung, Sicherheiten, Einkommensstabilität. Vorausgesetzt wird jedoch, dass das Institut selbst diesen Spielraum in seinen Richtlinien vorgesehen hat. Wie eng oder weit die Bonitätsprüfung ausfällt, unterscheidet sich seither stärker als früher.

Wie die Banken seit dem Auslaufen tatsächlich vergeben

Die Nationalbank verfolgt die Entwicklung anhand der Quartalsmeldungen. Im Juni 2025, dem letzten Monat unter der Verordnung, entsprachen 86 Prozent der neu vergebenen Wohnkredite den Richtwerten. Zum Jahresende 2025 waren es 81 Prozent. Das ist ein Rückgang um fünf Prozentpunkte im ersten Halbjahr ohne Verordnung - und der Wert bewegt sich damit weiterhin innerhalb des vom FMSG erwarteten Rahmens von höchstens 20 Prozent abweichender Kredite.

Parallel zog das Neugeschäft an: Die FMA berichtete für Jänner bis April 2025 ein Wachstum der neuen Wohnbaukredite um zwei Drittel auf 5,2 Milliarden Euro. Ein Teil davon geht auf gesunkene Zinsen zurück, ein Teil auf aufgestaute Nachfrage aus den Jahren der Verordnung.

⚠️
Ein Rückgang der Regelkonformität ist noch kein Alarmsignal, aber der Grund, warum die Nationalbank die Zahlen quartalsweise veröffentlicht. Kippt der Wert deutlich unter 80 Prozent, ist eine neue Verordnung rechtlich jederzeit möglich - die gesetzliche Grundlage im Bankwesengesetz besteht unverändert weiter.

Wo die Finanzierungszusage im Kaufablauf steht - und warum sie vor dem Kaufanbot vorliegen sollte -, erklärt der Leitfaden zum Immobilienkauf.

Was das für deutsche Käufer bedeutet

Für Käufer mit Wohnsitz in Deutschland hat das Ende der KIM-V eine besondere Bedeutung, weil die Verordnung für sie in der Praxis oft doppelt gewirkt hat. Deutsche Antragsteller landeten wegen des ausländischen Einkommens, der fehlenden Kontoverbindung in Österreich oder der geplanten Zweitwohnsitznutzung ohnehin häufiger in der internen Kategorie „erklärungsbedürftig" - und wenn dann noch eine Kennzahl knapp riss, war unter der Verordnung endgültig Schluss.

Seither gilt:

Nicht verändert hat das Auslaufen der Verordnung die grundverkehrsrechtliche Seite des Kaufs. Genehmigungen, Widmungen und Meldepflichten richten sich nach dem Landesrecht des jeweiligen Bundeslands und haben mit der Kreditvergabe nichts zu tun.

Häufig gestellte Fragen

Nein. Die KIM-Verordnung ist am 30. Juni 2025 ausgelaufen und wurde nicht verlängert. Seit 1. Juli 2025 gilt stattdessen das WIK-Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht, das dieselben Kennzahlen als Richtwert nennt, aber rechtlich nicht bindend ist.

In der Regel nicht. Die meisten österreichischen Banken halten an der Beleihungsgrenze von 90 Prozent des Immobilienwerts fest, weil sie sie in ihre interne Risikopolitik übernommen haben. Zusammen mit den nicht finanzierbaren Kaufnebenkosten führt das weiterhin zu einem Eigenmittelbedarf von rund 20 Prozent des Kaufpreises. Abweichungen sind heute aber im Einzelfall verhandelbar.

Das Rundschreiben zur soliden Vergabe von privaten Wohnimmobilienkrediten wurde von der FMA am 26. Juni 2025 veröffentlicht. Es beschreibt, welche Vergabestandards die Aufsicht von den Banken erwartet: maximal 90 Prozent Beleihungsquote, maximal 40 Prozent Schuldendienstquote und maximal 35 Jahre Laufzeit. Ein Rundschreiben ist keine Rechtsnorm, sondern die veröffentlichte Rechtsauffassung der Behörde.

Sie macht sich nicht strafbar. Sie muss der FMA gegenüber jedoch begründen können, dass ihre Risikostrategie solche Kredite trägt. Gelingt das nicht, kann die Aufsicht im Rahmen der laufenden Bankenaufsicht ein höheres Eigenmittelerfordernis vorschreiben. Deshalb bleiben die meisten Institute nahe an den Werten.

Ja. Die gesetzliche Ermächtigung für kreditnehmerbezogene Maßnahmen besteht unverändert weiter. Sollte das Finanzmarktstabilitätsgremium erneut ein Systemrisiko aus der Wohnimmobilienfinanzierung feststellen, kann die FMA eine neue Verordnung erlassen. Die Nationalbank erhebt die Vergabestandards dafür quartalsweise.

Ja. Die Verordnung richtete sich an die österreichischen Kreditinstitute, nicht an die Kreditnehmer. Sie galt damit für jeden Wohnimmobilienkredit einer österreichischen Bank, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Kunden. Dasselbe gilt heute für das WIK-Rundschreiben.