Das Wichtigste in Kürze

  • 9 verschiedene Gesetze: Jedes Bundesland regelt den Grundverkehr eigenständig - es gibt kein einheitliches Bundesgesetz
  • EU/EWR-Bürger: Genießen Inländergleichstellung - keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität erlaubt
  • Drittstaatsangehörige: Müssen ein aufwendiges Genehmigungsverfahren bei der Grundverkehrskommission durchlaufen
  • Hauptwohnsitz: In der Regel unkompliziert - vereinfachtes Erklärungsverfahren in allen Bundesländern
  • Ferienwohnsitz: Die zentrale Einschränkung - in touristischen Regionen stark limitiert bis unmöglich
  • Landwirtschaftliche Flächen: Besonders streng geregelt - oft Ortsansässigkeit und Qualifikation erforderlich
  • Umgehungsversuche: Schein-Hauptwohnsitz ist strafbar - Bußgelder bis 50.000 Euro und Rückabwicklung

Grundverkehrsgesetz: 9 Bundesländer, 9 verschiedene Regelwerke

Anders als in vielen anderen Ländern gibt es in Österreich kein einheitliches Bundesgesetz, das den Immobilienerwerb durch Ausländer regelt. Stattdessen hat jedes der neun Bundesländer sein eigenes Grundverkehrsgesetz (GVG). Diese neun Landesgesetze bestimmen, wer unter welchen Bedingungen Grundstücke und Immobilien erwerben darf - und die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind zum Teil erheblich.

Die Grundverkehrsgesetze verfolgen drei zentrale Ziele:

Alle neun Grundverkehrsgesetze regeln dabei drei Bereiche:

  1. Ausländergrundverkehr: Besondere Regelungen für den Erwerb durch Nicht-EU-Bürger
  2. Landwirtschaftlicher Grundverkehr (grüner Grundverkehr): Regelungen zum Schutz land- und forstwirtschaftlicher Flächen
  3. Baulicher Grundverkehr (grauer Grundverkehr): Regelungen für den Erwerb bebauter oder als Bauland gewidmeter Grundstücke

Die zuständige Behörde ist in jedem Bundesland die Grundverkehrsbehörde bzw. die Grundverkehrskommission. Diese entscheidet, ob ein Immobilienerwerb genehmigt wird oder nicht. Fast jeder Kauf durch Nicht-Österreicher - auch durch EU-Bürger - muss von dieser Behörde zumindest geprüft werden.

Die neun Grundverkehrsgesetze unterscheiden sich zum Teil erheblich. Was in Wien problemlos möglich ist, kann in Tirol schlicht unmöglich sein. Lassen Sie sich daher immer vor Ort von einem auf Grundverkehrsrecht spezialisierten Anwalt beraten und prüfen Sie die Regelungen des konkreten Bundeslandes. Mehr dazu im Artikel zum Ausländergrundverkehr.

EU/EWR-Bürger vs. Drittstaatsangehörige: Zwei verschiedene Welten

Die wichtigste Unterscheidung im österreichischen Grundverkehrsrecht ist die zwischen EU/EWR-Bürgern und Drittstaatsangehörigen. Die Rechtsfolgen könnten kaum unterschiedlicher sein.

EU- und EWR-Bürger: Inländergleichstellung

Bürger aus EU- und EWR-Staaten profitieren von der Kapital- und Personenverkehrsfreiheit der Europäischen Union. Das bedeutet: Sie werden beim Immobilienerwerb grundsätzlich wie österreichische Staatsbürger behandelt. Eine Diskriminierung allein aufgrund der Nationalität wäre EU-rechtswidrig.

In der Praxis heißt das:

Detaillierte Informationen speziell für deutsche Käufer finden Sie im Ratgeber Können Deutsche in Österreich problemlos kaufen?

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Die Inländergleichstellung bedeutet Gleichbehandlung, nicht Privilegierung. Wenn österreichische Staatsbürger in einer bestimmten Gemeinde keinen Freizeitwohnsitz begründen dürfen, gilt dies ebenso für Deutsche und andere EU-Bürger. Die Beschränkungen richten sich nicht gegen Ausländer, sondern gelten für alle Käufer gleichermaßen.

Drittstaatsangehörige: Strenges Genehmigungsverfahren

Für Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Ländern - also etwa aus der Schweiz, den USA, Großbritannien (seit dem Brexit), der Türkei, Russland oder asiatischen Staaten - gelten deutlich strengere Regeln. Der Erwerb von Grundeigentum ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, und die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen werden kann.

In der Praxis wird die Genehmigung für Drittstaatsangehörige nur erteilt, wenn:

Kriterium EU/EWR-Bürger Drittstaatsangehörige
Rechtsgrundlage Inländergleichstellung (EU-Recht) Ausländergrundverkehr (Landes-GVG)
Verfahren (Hauptwohnsitz) Erklärungsverfahren (Negativattest) Vollständiges Genehmigungsverfahren
Verfahren (Ferienwohnsitz) Wie Inländer - je nach Bundesland Meist unzulässig oder sehr streng
Typische Dauer 4-8 Wochen (Hauptwohnsitz) 3-12 Monate
Erforderliche Nachweise Erklärung zur Nutzungsabsicht Wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse nachweisen
Erfolgsaussichten Hoch (bei plausiblem Hauptwohnsitz) Unsicher - abhängig vom Bundesland und Einzelfall
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Für Drittstaatsangehörige kann es sinnvoll sein, zunächst einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erlangen, bevor der Immobilienerwerb angestrebt wird. Dies verbessert die Erfolgsaussichten im Genehmigungsverfahren erheblich. Mehr dazu unter Ausländergrundverkehr.

Hauptwohnsitz vs. Zweitwohnsitz/Ferienwohnsitz: Die zentrale Einschränkung

Unabhängig von der Nationalität ist die geplante Nutzung der Immobilie der entscheidende Faktor für die Genehmigung. Die Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz und Ferienwohnsitz (auch Zweitwohnsitz oder Freizeitwohnsitz genannt) ist in Österreich von zentraler Bedeutung - und stellt die größte Einschränkung überhaupt dar.

Hauptwohnsitz: In der Regel kein Problem

Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen möchte, hat in allen neun Bundesländern gute Karten. Der Erwerb eines Hauptwohnsitzes ist sowohl für EU-Bürger als auch für Drittstaatsangehörige (mit gültigem Aufenthaltstitel) grundsätzlich möglich. Das Verfahren ist in den meisten Bundesländern eine reine Formsache.

Ein Hauptwohnsitz bedeutet dabei mehr als nur eine Meldeadresse. Sie müssen dort Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen:

Ferienwohnsitz: Die große Hürde

Der Erwerb einer Immobilie als Ferienwohnsitz (Freizeitwohnsitz) - also einer Wohnung, die nur zeitweise zu Urlaubs- oder Erholungszwecken genutzt wird - ist in vielen Bundesländern die größte Einschränkung. Und zwar für Inländer und Ausländer gleichermaßen. In touristisch geprägten Regionen sind neue Freizeitwohnsitze praktisch nicht mehr genehmigungsfähig.

Die Gründe dafür sind vielfältig:

Detaillierte Informationen finden Sie im Ratgeber zu Ferienimmobilien und Zweitwohnsitzen.

Alle 9 Bundesländer im Detail: Spezifische Einschränkungen

Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen den Bundesländern beim Immobilienerwerb durch Nicht-Österreicher. Die Bewertung bezieht sich auf EU-Bürger - für Drittstaatsangehörige ist die Situation jeweils deutlich strenger.

Bundesland Hauptwohnsitz Ferienwohnsitz Landwirtschaft Besonderheiten
Wien Unkompliziert Nicht relevant (Stadtgebiet) Kaum relevant Liberalstes Bundesland; Negativbestätigung in 1-2 Wochen; kein Freizeitwohnsitz-Problem
Burgenland Unkompliziert Sehr liberal Moderat Kaum Einschränkungen; attraktiv für Ferienkäufer; Neusiedler See beliebt
Niederösterreich Unkompliziert Liberal, oft nur Anzeigepflicht Genehmigungspflichtig Gemeinden können Freizeitwohnsitz-Quoten individuell festlegen
Steiermark Unkompliziert Moderat bis liberal Genehmigungspflichtig Regional unterschiedlich; Tourismusgemeinden im Ausseerland strenger
Oberösterreich Unkompliziert Moderat Genehmigungspflichtig Salzkammergut-Region (Hallstatt, Gmunden) hat deutlich strengere Auflagen
Kärnten Unkompliziert Genehmigungspflichtig, regional unterschiedlich Streng Wörthersee- und Millstätter-See-Region besonders beliebt und daher strenger
Salzburg Unkompliziert Stark eingeschränkt Sehr streng Obergrenzen von 8-16 % der Gesamtwohnungen; Kontingente vielerorts erschöpft
Vorarlberg Unkompliziert Sehr streng Sehr streng Generelles Verbot neuer Freizeitwohnsitze in vielen Gemeinden; strenge Kontrollen
Tirol Unkompliziert Sehr streng bis unmöglich Extrem streng Strengstes Bundesland: Vorbehaltsgemeinden, 8-10 % Kontingentgrenze, Freizeitwohnsitzregister

Einen umfassenden Vergleich der liberalen Regionen bietet unser Ratgeber Regionen ohne Einschränkungen.

Genehmigungspflicht: Wann die Grundverkehrskommission zustimmen muss

In Österreich unterliegt nahezu jeder Immobilienerwerb durch Nicht-Österreicher einer Genehmigungspflicht oder zumindest einer Anzeigepflicht bei der Grundverkehrsbehörde. Das Verfahren unterscheidet sich je nach Käufer und Nutzungszweck erheblich.

Erklärungsverfahren (Negativattest)

Für EU/EWR-Bürger, die einen Hauptwohnsitz erwerben, gilt in den meisten Bundesländern ein vereinfachtes Verfahren. Der Käufer gibt eine Erklärung ab, dass er die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzen wird. Die Grundverkehrsbehörde prüft die Plausibilität und stellt bei positiver Bewertung ein Negativattest aus - die Bestätigung, dass keine weitere Genehmigung erforderlich ist. Dieses Verfahren dauert in der Regel 4-8 Wochen.

Vollständiges Genehmigungsverfahren

In folgenden Fällen ist ein vollständiges Verfahren vor der Grundverkehrskommission erforderlich:

Die Grundverkehrskommission prüft unter anderem, ob der Erwerb im kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Interesse des Bundeslandes liegt. Ein bloßes Kapitalanlage-Interesse reicht in der Regel nicht aus.

Bearbeitungszeiten nach Bundesland

Bundesland Negativattest (Hauptwohnsitz) Vollverfahren
Wien 1-2 Wochen Selten erforderlich
Burgenland 2-4 Wochen 4-8 Wochen
Niederösterreich 4-8 Wochen 8-12 Wochen
Steiermark 3-6 Wochen 6-12 Wochen
Oberösterreich 4-8 Wochen 8-16 Wochen
Kärnten 4-8 Wochen 8-16 Wochen
Salzburg 6-12 Wochen 3-6 Monate
Vorarlberg 6-12 Wochen 3-6 Monate
Tirol 8-16 Wochen 4-12 Monate
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Schließen Sie den Kaufvertrag immer unter der aufschiebenden Bedingung der Grundverkehrsgenehmigung ab. So sind Sie geschützt, falls die Genehmigung nicht erteilt wird, und erhalten Ihren Kaufpreis zurück.

Widmungskategorien: Bauland, Grünland, Freiland - was darf gekauft werden?

Neben der Nationalität und der geplanten Nutzung spielt auch die Widmungskategorie des Grundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde eine zentrale Rolle für die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbs.

Bauland

Grundstücke mit Baulandwidmung sind für die Bebauung vorgesehen. Es gibt verschiedene Unterkategorien:

Für den Erwerb von Bauland durch EU-Bürger zum Zweck des Hauptwohnsitzes gelten die geringsten Einschränkungen. In den meisten Bundesländern genügt das vereinfachte Erklärungsverfahren.

Grünland und Freiland

Grundstücke, die als Grünland oder Freiland gewidmet sind, unterliegen besonderen Beschränkungen. Sie dürfen in der Regel nicht bebaut werden und sind hauptsächlich für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, als Erholungsfläche oder als Schutzgebiet vorgesehen. Der Erwerb durch Nicht-Landwirte ist stark eingeschränkt, in vielen Bundesländern praktisch unmöglich.

Landwirtschaftliche Grundstücke: Besondere Einschränkungen

Der sogenannte „grüne Grundverkehr" betrifft den Erwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen. Hier gelten in allen neun Bundesländern besonders strenge Einschränkungen, die weit über die Nationalitätsfrage hinausgehen und auch für österreichische Staatsbürger gelten.

Die zentralen Anforderungen:

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Für EU-Bürger, die in Österreich einen landwirtschaftlichen Betrieb erwerben möchten, gilt: Die Inländergleichstellung schützt vor Diskriminierung aufgrund der Nationalität, aber die Sachvoraussetzungen (Qualifikation, Selbstbewirtschaftung, Ortsansässigkeit) müssen trotzdem erfüllt werden. Diese Anforderungen gelten für österreichische Käufer ebenso.

Praktische Auswirkungen: Ferienwohnungen in Tourismusgebieten

Die größten praktischen Auswirkungen haben die Einschränkungen beim Erwerb von Ferienwohnungen in den beliebten Tourismusgebieten Tirols, Salzburgs und Vorarlbergs. Hier treffen strenge gesetzliche Regelungen auf eine hohe internationale Nachfrage - mit weitreichenden Konsequenzen für Kaufinteressenten.

Tirol: Das strengste Bundesland

Tirol hat die restriktivsten Regelungen in ganz Österreich. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) in Verbindung mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz sieht vor:

Betroffen sind insbesondere die begehrten Lagen rund um Kitzbühel, St. Anton, Seefeld, Innsbruck-Land und das Zillertal.

Salzburg: Erschöpfte Kontingente

In vielen Salzburger Gemeinden - insbesondere im Pinzgau (Zell am See, Kaprun, Saalbach-Hinterglemm), im Pongau (Bad Gastein, St. Johann) und rund um die Stadt Salzburg - sind die Freizeitwohnsitz-Kontingente seit Jahren vollständig erschöpft. Neue Genehmigungen werden dort schlicht nicht mehr erteilt. Das Salzburger Raumordnungsgesetz sieht Obergrenzen von 8-16 % je nach Gemeinde vor.

Vorarlberg: Generelle Verbote

Vorarlberg hat in vielen Gemeinden ein generelles Verbot neuer Freizeitwohnsitze ausgesprochen. Die Regelungen gelten als fast so streng wie in Tirol und werden konsequent durchgesetzt. Insbesondere im Bregenzerwald, im Montafon und am Arlberg ist ein Freizeitwohnsitz praktisch nicht mehr zu erlangen.

Ausführliche Informationen zu den regionalen Besonderheiten finden Sie unter Kauf in Tirol, Salzburg und Vorarlberg.

Umgehungsversuche und deren Risiken

Die strengen Einschränkungen haben dazu geführt, dass einige Käufer versuchen, die Regelungen zu umgehen. Das ist nicht nur riskant, sondern in vielen Fällen strafbar. Die Behörden - insbesondere in Tirol, Salzburg und Vorarlberg - haben ihre Kontrollen in den letzten Jahren massiv verschärft.

Schein-Hauptwohnsitz: Der häufigste und gefährlichste Versuch

Manche Käufer melden einen Hauptwohnsitz an der Immobilie an, nutzen sie aber tatsächlich nur als Feriendomizil. Dies ist strafbar und wird von den Behörden systematisch überprüft.

Die Kontrollmaßnahmen sind vielfältig und werden immer raffinierter:

Erwerb über eine Gesellschaft (GmbH, AG)

Der Versuch, die Regelungen durch Zwischenschaltung einer GmbH, AG oder einer ausländischen Gesellschaft zu umgehen, ist ebenfalls zum Scheitern verurteilt. Die Grundverkehrsgesetze erfassen ausdrücklich auch Umgehungsgeschäfte und den Erwerb durch Gesellschaften, die von Ausländern kontrolliert werden. Es wird auf die natürlichen Personen „durchgegriffen", die hinter der Gesellschaft stehen.

Treuhandkonstruktionen und Strohmann-Geschäfte

Auch Treuhandvereinbarungen, bei denen ein österreichischer Staatsbürger als Strohmann fungiert, sind nichtig und werden als Umgehungsgeschäft gewertet. Die Anti-Umgehungsbestimmungen der Grundverkehrsgesetze erfassen ausdrücklich auch solche Konstruktionen.

⚠️
Konsequenzen bei Aufdeckung eines Schein-Hauptwohnsitzes: Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 Euro (in Tirol), erzwungene Rückabwicklung des Kaufvertrags, im schlimmsten Fall Zwangsversteigerung der Immobilie. Zusätzlich können strafrechtliche Konsequenzen wegen falscher Beurkundung drohen. Die Behörden in Tirol, Salzburg und Vorarlberg kontrollieren besonders intensiv - Aufdeckungsquoten steigen stetig.

Sonderfälle: Erbschaft, Schenkung und Zwangsversteigerung

Auch bei besonderen Erwerbsformen gelten die Grundverkehrsgesetze:

Erbschaft und Schenkung

Erbt ein Nicht-Österreicher eine Immobilie oder erhält sie als Schenkung, muss ebenfalls eine Grundverkehrsgenehmigung beantragt werden. Für EU-Bürger ist dies in der Regel unproblematisch. Drittstaatsangehörige müssen das vollständige Genehmigungsverfahren durchlaufen. Wird die Genehmigung versagt, muss die Immobilie innerhalb einer gesetzten Frist veräußert werden.

Zwangsversteigerung

Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung gelten die Grundverkehrsgesetze ebenfalls. Der gerichtliche Zuschlag wird nur erteilt, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt oder nachweislich nicht erforderlich ist.

Praktische Tipps: So gehen Sie rechtssicher vor

Trotz aller Einschränkungen gibt es legale Wege, in Österreich eine Immobilie zu erwerben. Beachten Sie folgende Empfehlungen:

  1. Nutzungszweck frühzeitig klären: Bestimmen Sie vor der Immobiliensuche, ob die Immobilie als Hauptwohnsitz oder Ferienwohnsitz dienen soll
  2. Bundesland-Regelungen prüfen: Informieren Sie sich über die spezifischen Regelungen des Bundeslandes, in dem die Wunschimmobilie liegt
  3. Flächenwidmungsplan einsehen: Prüfen Sie bei der Gemeinde, welche Widmung das Grundstück hat - ist eine Ferienwohnsitzwidmung vorhanden?
  4. Lokalen Anwalt einschalten: Ein auf Grundverkehrsrecht spezialisierter Anwalt vor Ort ist unverzichtbar und kennt die lokale Praxis der Behörden
  5. Aufschiebende Bedingung vereinbaren: Kaufvertrag immer unter der Bedingung der Grundverkehrsgenehmigung abschließen
  6. Alternativen in Betracht ziehen: In liberalen Bundesländern wie Wien, Burgenland oder Niederösterreich gibt es kaum Einschränkungen
  7. Buy-to-let prüfen: Touristisch gewidmete Objekte mit gewerblicher Vermietung umgehen die Freizeitwohnsitz-Beschränkungen legal

Welche Regionen besonders unkompliziert sind, erfahren Sie im Artikel Regionen ohne Einschränkungen.

Häufig gestellte Fragen

Grundsätzlich ja - EU-Bürger genießen Inländergleichstellung und können jede Immobilie erwerben, die auch ein Österreicher kaufen darf. Die Einschränkungen betreffen die Nutzung, nicht die Nationalität: Ein Ferienwohnsitz in einer Tiroler Vorbehaltsgemeinde ist weder für EU-Bürger noch für Österreicher genehmigungsfähig. Beim Hauptwohnsitz gibt es dagegen in keinem Bundesland ernsthafte Hürden.

Ein Kaufvertrag ohne die erforderliche Grundverkehrsgenehmigung ist schwebend unwirksam - er kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. Wird ein Schein-Hauptwohnsitz aufgedeckt, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 Euro (in Tirol), die Rückabwicklung des Kaufvertrags und im Extremfall die Zwangsversteigerung der Immobilie. Die Behörden kontrollieren aktiv über Verbrauchsdaten, Meldedaten und Nachbarbefragungen.

Ja, aber unter erschwerten Bedingungen. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, daher gelten für Schweizer grundsätzlich die Regelungen für Drittstaatsangehörige. Das bedeutet ein vollständiges Genehmigungsverfahren bei der Grundverkehrskommission. Einige Bundesländer gewähren Schweizern aufgrund bilateraler Abkommen gewisse Erleichterungen. Lassen Sie sich unbedingt vorab von einem spezialisierten Anwalt beraten.

Ja. Die Grundverkehrsgesetze unterscheiden nicht zwischen Haus und Eigentumswohnung. Entscheidend ist die geplante Nutzung: Hauptwohnsitz oder Ferienwohnsitz. Eine Eigentumswohnung, die als Freizeitwohnsitz genutzt werden soll, unterliegt denselben strengen Einschränkungen wie ein Haus. Auch bei Wohnungen muss die Widmung im Flächenwidmungsplan geprüft werden.

Ja. Das Buy-to-let-Modell ist eine legale Alternative: Sie kaufen eine Wohnung in einer touristisch gewidmeten Anlage, die ganzjährig durch einen professionellen Betreiber vermietet wird. Da es sich um gewerbliche Nutzung handelt, greifen die Freizeitwohnsitz-Beschränkungen nicht. Sie dürfen die Wohnung typischerweise 4-8 Wochen pro Jahr selbst nutzen. Alternativ können Sie in liberalen Bundesländern wie Wien oder Burgenland kaufen, wo Freizeitwohnsitze kaum eingeschränkt sind.