Das Wichtigste in Kürze
- 9 verschiedene Gesetze: Jedes Bundesland regelt den Grundverkehr eigenständig - es gibt kein einheitliches Bundesgesetz
- EU/EWR-Bürger: Genießen Inländergleichstellung - keine Diskriminierung aufgrund der Nationalität erlaubt
- Drittstaatsangehörige: Müssen ein aufwendiges Genehmigungsverfahren bei der Grundverkehrskommission durchlaufen
- Hauptwohnsitz: In der Regel unkompliziert - vereinfachtes Erklärungsverfahren in allen Bundesländern
- Ferienwohnsitz: Die zentrale Einschränkung - in touristischen Regionen stark limitiert bis unmöglich
- Landwirtschaftliche Flächen: Besonders streng geregelt - oft Ortsansässigkeit und Qualifikation erforderlich
- Umgehungsversuche: Schein-Hauptwohnsitz ist strafbar - Bußgelder bis 50.000 Euro und Rückabwicklung
Grundverkehrsgesetz: 9 Bundesländer, 9 verschiedene Regelwerke
Anders als in vielen anderen Ländern gibt es in Österreich kein einheitliches Bundesgesetz, das den Immobilienerwerb durch Ausländer regelt. Stattdessen hat jedes der neun Bundesländer sein eigenes Grundverkehrsgesetz (GVG). Diese neun Landesgesetze bestimmen, wer unter welchen Bedingungen Grundstücke und Immobilien erwerben darf - und die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind zum Teil erheblich.
Die Grundverkehrsgesetze verfolgen drei zentrale Ziele:
- Schutz des Wohnraums für die einheimische Bevölkerung vor Spekulation und „kalten Betten" (leerstehende Ferienimmobilien)
- Erhalt landwirtschaftlicher Strukturen durch Beschränkungen beim Erwerb von Agrarflächen (grüner Grundverkehr)
- Steuerung der Raumordnung und Verhinderung von Zersiedelung in touristischen Gebieten
Alle neun Grundverkehrsgesetze regeln dabei drei Bereiche:
- Ausländergrundverkehr: Besondere Regelungen für den Erwerb durch Nicht-EU-Bürger
- Landwirtschaftlicher Grundverkehr (grüner Grundverkehr): Regelungen zum Schutz land- und forstwirtschaftlicher Flächen
- Baulicher Grundverkehr (grauer Grundverkehr): Regelungen für den Erwerb bebauter oder als Bauland gewidmeter Grundstücke
Die zuständige Behörde ist in jedem Bundesland die Grundverkehrsbehörde bzw. die Grundverkehrskommission. Diese entscheidet, ob ein Immobilienerwerb genehmigt wird oder nicht. Fast jeder Kauf durch Nicht-Österreicher - auch durch EU-Bürger - muss von dieser Behörde zumindest geprüft werden.
EU/EWR-Bürger vs. Drittstaatsangehörige: Zwei verschiedene Welten
Die wichtigste Unterscheidung im österreichischen Grundverkehrsrecht ist die zwischen EU/EWR-Bürgern und Drittstaatsangehörigen. Die Rechtsfolgen könnten kaum unterschiedlicher sein.
EU- und EWR-Bürger: Inländergleichstellung
Bürger aus EU- und EWR-Staaten profitieren von der Kapital- und Personenverkehrsfreiheit der Europäischen Union. Das bedeutet: Sie werden beim Immobilienerwerb grundsätzlich wie österreichische Staatsbürger behandelt. Eine Diskriminierung allein aufgrund der Nationalität wäre EU-rechtswidrig.
In der Praxis heißt das:
- Kein spezielles Genehmigungsverfahren als „Ausländer" - es gelten dieselben Regeln wie für Österreicher
- Vereinfachtes Erklärungsverfahren (Negativattest) statt aufwendiger Genehmigung beim Hauptwohnsitz
- Alle Beschränkungen (z. B. beim Ferienwohnsitz) gelten gleichermaßen für Inländer und EU-Bürger
- Auch Beschränkungen beim landwirtschaftlichen Grundverkehr müssen eingehalten werden
Detaillierte Informationen speziell für deutsche Käufer finden Sie im Ratgeber Können Deutsche in Österreich problemlos kaufen?
Drittstaatsangehörige: Strenges Genehmigungsverfahren
Für Staatsangehörige aus Nicht-EU/EWR-Ländern - also etwa aus der Schweiz, den USA, Großbritannien (seit dem Brexit), der Türkei, Russland oder asiatischen Staaten - gelten deutlich strengere Regeln. Der Erwerb von Grundeigentum ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, und die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein besonderes Interesse nachgewiesen werden kann.
In der Praxis wird die Genehmigung für Drittstaatsangehörige nur erteilt, wenn:
- Ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich nachgewiesen wird (gültiger Aufenthaltstitel)
- Wirtschaftliche Interessen bestehen (z. B. Gewerbebetrieb in Österreich)
- Völkerrechtliche Verträge eine Gleichstellung vorsehen
- Ein besonderes öffentliches Interesse am Erwerb besteht
| Kriterium | EU/EWR-Bürger | Drittstaatsangehörige |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Inländergleichstellung (EU-Recht) | Ausländergrundverkehr (Landes-GVG) |
| Verfahren (Hauptwohnsitz) | Erklärungsverfahren (Negativattest) | Vollständiges Genehmigungsverfahren |
| Verfahren (Ferienwohnsitz) | Wie Inländer - je nach Bundesland | Meist unzulässig oder sehr streng |
| Typische Dauer | 4-8 Wochen (Hauptwohnsitz) | 3-12 Monate |
| Erforderliche Nachweise | Erklärung zur Nutzungsabsicht | Wirtschaftliches, soziales oder kulturelles Interesse nachweisen |
| Erfolgsaussichten | Hoch (bei plausiblem Hauptwohnsitz) | Unsicher - abhängig vom Bundesland und Einzelfall |
Hauptwohnsitz vs. Zweitwohnsitz/Ferienwohnsitz: Die zentrale Einschränkung
Unabhängig von der Nationalität ist die geplante Nutzung der Immobilie der entscheidende Faktor für die Genehmigung. Die Unterscheidung zwischen Hauptwohnsitz und Ferienwohnsitz (auch Zweitwohnsitz oder Freizeitwohnsitz genannt) ist in Österreich von zentraler Bedeutung - und stellt die größte Einschränkung überhaupt dar.
Hauptwohnsitz: In der Regel kein Problem
Wer seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich verlegen möchte, hat in allen neun Bundesländern gute Karten. Der Erwerb eines Hauptwohnsitzes ist sowohl für EU-Bürger als auch für Drittstaatsangehörige (mit gültigem Aufenthaltstitel) grundsätzlich möglich. Das Verfahren ist in den meisten Bundesländern eine reine Formsache.
Ein Hauptwohnsitz bedeutet dabei mehr als nur eine Meldeadresse. Sie müssen dort Ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen begründen:
- Tatsächliche, überwiegende Präsenz an der Adresse (mehr als 50 % des Jahres)
- Soziale und familiäre Bindungen vor Ort (Partner, Kinder, Freundeskreis)
- Arbeitsplatz oder Gewerbebetrieb in der Nähe
- Schulort der Kinder oder vergleichbare Anknüpfungspunkte
- Regelmäßiger Strom- und Wasserverbrauch, der auf dauerhafte Nutzung hindeutet
Ferienwohnsitz: Die große Hürde
Der Erwerb einer Immobilie als Ferienwohnsitz (Freizeitwohnsitz) - also einer Wohnung, die nur zeitweise zu Urlaubs- oder Erholungszwecken genutzt wird - ist in vielen Bundesländern die größte Einschränkung. Und zwar für Inländer und Ausländer gleichermaßen. In touristisch geprägten Regionen sind neue Freizeitwohnsitze praktisch nicht mehr genehmigungsfähig.
Die Gründe dafür sind vielfältig:
- Gemeinden haben Obergrenzen (Kontingente) für Freizeitwohnsitze in ihren Flächenwidmungsplänen festgelegt
- In beliebten Tourismusgemeinden sind diese Kontingente seit Jahren vollständig erschöpft
- Steigende Immobilienpreise durch Zweitwohnsitzkäufer verdrängen die lokale Bevölkerung
- „Kalte Betten" (leerstehende Ferienwohnungen) belasten die kommunale Infrastruktur ohne wirtschaftlichen Beitrag
- Nur Immobilien mit expliziter Ferienwohnsitzwidmung dürfen als solche genutzt werden - ohne diese Widmung ist die Feriennutzung illegal
Detaillierte Informationen finden Sie im Ratgeber zu Ferienimmobilien und Zweitwohnsitzen.
Alle 9 Bundesländer im Detail: Spezifische Einschränkungen
Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen den Bundesländern beim Immobilienerwerb durch Nicht-Österreicher. Die Bewertung bezieht sich auf EU-Bürger - für Drittstaatsangehörige ist die Situation jeweils deutlich strenger.
| Bundesland | Hauptwohnsitz | Ferienwohnsitz | Landwirtschaft | Besonderheiten |
|---|---|---|---|---|
| Wien | Unkompliziert | Nicht relevant (Stadtgebiet) | Kaum relevant | Liberalstes Bundesland; Negativbestätigung in 1-2 Wochen; kein Freizeitwohnsitz-Problem |
| Burgenland | Unkompliziert | Sehr liberal | Moderat | Kaum Einschränkungen; attraktiv für Ferienkäufer; Neusiedler See beliebt |
| Niederösterreich | Unkompliziert | Liberal, oft nur Anzeigepflicht | Genehmigungspflichtig | Gemeinden können Freizeitwohnsitz-Quoten individuell festlegen |
| Steiermark | Unkompliziert | Moderat bis liberal | Genehmigungspflichtig | Regional unterschiedlich; Tourismusgemeinden im Ausseerland strenger |
| Oberösterreich | Unkompliziert | Moderat | Genehmigungspflichtig | Salzkammergut-Region (Hallstatt, Gmunden) hat deutlich strengere Auflagen |
| Kärnten | Unkompliziert | Genehmigungspflichtig, regional unterschiedlich | Streng | Wörthersee- und Millstätter-See-Region besonders beliebt und daher strenger |
| Salzburg | Unkompliziert | Stark eingeschränkt | Sehr streng | Obergrenzen von 8-16 % der Gesamtwohnungen; Kontingente vielerorts erschöpft |
| Vorarlberg | Unkompliziert | Sehr streng | Sehr streng | Generelles Verbot neuer Freizeitwohnsitze in vielen Gemeinden; strenge Kontrollen |
| Tirol | Unkompliziert | Sehr streng bis unmöglich | Extrem streng | Strengstes Bundesland: Vorbehaltsgemeinden, 8-10 % Kontingentgrenze, Freizeitwohnsitzregister |
Einen umfassenden Vergleich der liberalen Regionen bietet unser Ratgeber Regionen ohne Einschränkungen.
Genehmigungspflicht: Wann die Grundverkehrskommission zustimmen muss
In Österreich unterliegt nahezu jeder Immobilienerwerb durch Nicht-Österreicher einer Genehmigungspflicht oder zumindest einer Anzeigepflicht bei der Grundverkehrsbehörde. Das Verfahren unterscheidet sich je nach Käufer und Nutzungszweck erheblich.
Erklärungsverfahren (Negativattest)
Für EU/EWR-Bürger, die einen Hauptwohnsitz erwerben, gilt in den meisten Bundesländern ein vereinfachtes Verfahren. Der Käufer gibt eine Erklärung ab, dass er die Immobilie als Hauptwohnsitz nutzen wird. Die Grundverkehrsbehörde prüft die Plausibilität und stellt bei positiver Bewertung ein Negativattest aus - die Bestätigung, dass keine weitere Genehmigung erforderlich ist. Dieses Verfahren dauert in der Regel 4-8 Wochen.
Vollständiges Genehmigungsverfahren
In folgenden Fällen ist ein vollständiges Verfahren vor der Grundverkehrskommission erforderlich:
- Erwerb eines Ferienwohnsitzes (sofern im jeweiligen Bundesland überhaupt noch möglich)
- Erwerb durch Drittstaatsangehörige (unabhängig vom Nutzungszweck)
- Erwerb von landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (grüner Grundverkehr)
- Erwerb durch Gesellschaften, die von Ausländern kontrolliert werden
- Erwerb im Rahmen einer Erbschaft oder Schenkung durch Drittstaatsangehörige
Die Grundverkehrskommission prüft unter anderem, ob der Erwerb im kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Interesse des Bundeslandes liegt. Ein bloßes Kapitalanlage-Interesse reicht in der Regel nicht aus.
Bearbeitungszeiten nach Bundesland
| Bundesland | Negativattest (Hauptwohnsitz) | Vollverfahren |
|---|---|---|
| Wien | 1-2 Wochen | Selten erforderlich |
| Burgenland | 2-4 Wochen | 4-8 Wochen |
| Niederösterreich | 4-8 Wochen | 8-12 Wochen |
| Steiermark | 3-6 Wochen | 6-12 Wochen |
| Oberösterreich | 4-8 Wochen | 8-16 Wochen |
| Kärnten | 4-8 Wochen | 8-16 Wochen |
| Salzburg | 6-12 Wochen | 3-6 Monate |
| Vorarlberg | 6-12 Wochen | 3-6 Monate |
| Tirol | 8-16 Wochen | 4-12 Monate |
Widmungskategorien: Bauland, Grünland, Freiland - was darf gekauft werden?
Neben der Nationalität und der geplanten Nutzung spielt auch die Widmungskategorie des Grundstücks im Flächenwidmungsplan der Gemeinde eine zentrale Rolle für die Genehmigungsfähigkeit des Erwerbs.
Bauland
Grundstücke mit Baulandwidmung sind für die Bebauung vorgesehen. Es gibt verschiedene Unterkategorien:
- Bauland - Wohngebiet: Für Wohnzwecke vorgesehen - der Standardfall beim Haus- oder Wohnungskauf
- Bauland - Kerngebiet: Mischnutzung aus Wohnen und Gewerbe, typisch für Innenstadtlagen
- Bauland - Sondergebiet: Spezielle Nutzungen wie Hotels, Ferienwohnanlagen oder Gewerbebetriebe
- Bauland - Ferienwohngebiet: Nur dort, wo diese Widmung explizit besteht, dürfen Freizeitwohnsitze begründet werden
Für den Erwerb von Bauland durch EU-Bürger zum Zweck des Hauptwohnsitzes gelten die geringsten Einschränkungen. In den meisten Bundesländern genügt das vereinfachte Erklärungsverfahren.
Grünland und Freiland
Grundstücke, die als Grünland oder Freiland gewidmet sind, unterliegen besonderen Beschränkungen. Sie dürfen in der Regel nicht bebaut werden und sind hauptsächlich für land- und forstwirtschaftliche Nutzung, als Erholungsfläche oder als Schutzgebiet vorgesehen. Der Erwerb durch Nicht-Landwirte ist stark eingeschränkt, in vielen Bundesländern praktisch unmöglich.
Landwirtschaftliche Grundstücke: Besondere Einschränkungen
Der sogenannte „grüne Grundverkehr" betrifft den Erwerb landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen. Hier gelten in allen neun Bundesländern besonders strenge Einschränkungen, die weit über die Nationalitätsfrage hinausgehen und auch für österreichische Staatsbürger gelten.
Die zentralen Anforderungen:
- Ortsansässigkeit: In vielen Bundesländern (insbesondere Tirol, Salzburg, Vorarlberg) muss der Käufer in der betreffenden Gemeinde oder zumindest im selben Bezirk wohnen oder seinen Hauptwohnsitz dorthin verlegen
- Landwirtschaftliche Qualifikation: Der Käufer muss nachweisen, dass er die Fläche fachgerecht bewirtschaften kann - durch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung oder nachgewiesene Berufserfahrung
- Selbstbewirtschaftungspflicht: Die Fläche muss vom Eigentümer persönlich oder durch Familienangehörige bewirtschaftet werden - eine reine Verpachtung kann zur Rückabwicklung führen
- Verhinderung von Bodenspekulation: Kaufpreise dürfen den ortsüblichen Verkehrswert nicht wesentlich übersteigen; überhöhte Preise können zur Versagung der Genehmigung führen
- Vorkaufsrecht lokaler Landwirte: In einigen Bundesländern haben benachbarte oder ortsansässige Landwirte ein gesetzliches Vorkaufsrecht
- Betriebsgröße: Es dürfen keine unwirtschaftlich kleinen Einheiten entstehen (Verbot der Zerstückelung)
Praktische Auswirkungen: Ferienwohnungen in Tourismusgebieten
Die größten praktischen Auswirkungen haben die Einschränkungen beim Erwerb von Ferienwohnungen in den beliebten Tourismusgebieten Tirols, Salzburgs und Vorarlbergs. Hier treffen strenge gesetzliche Regelungen auf eine hohe internationale Nachfrage - mit weitreichenden Konsequenzen für Kaufinteressenten.
Tirol: Das strengste Bundesland
Tirol hat die restriktivsten Regelungen in ganz Österreich. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG) in Verbindung mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz sieht vor:
- Eine Kontingentgrenze von maximal 8-10 % Freizeitwohnsitzen pro Gemeinde (bezogen auf den Gesamtwohnungsbestand)
- Sogenannte Vorbehaltsgemeinden, in denen keinerlei neue Freizeitwohnsitze mehr genehmigt werden - die Kontingente sind restlos erschöpft
- Strenge Kontrollen durch die Freizeitwohnsitz-Kommission, die aktiv nach illegalen Nutzungen fahndet
- Meldepflicht für alle bestehenden Freizeitwohnsitze im Freizeitwohnsitzregister
- Strafen von bis zu 50.000 Euro bei illegaler Freizeitwohnsitznutzung
Betroffen sind insbesondere die begehrten Lagen rund um Kitzbühel, St. Anton, Seefeld, Innsbruck-Land und das Zillertal.
Salzburg: Erschöpfte Kontingente
In vielen Salzburger Gemeinden - insbesondere im Pinzgau (Zell am See, Kaprun, Saalbach-Hinterglemm), im Pongau (Bad Gastein, St. Johann) und rund um die Stadt Salzburg - sind die Freizeitwohnsitz-Kontingente seit Jahren vollständig erschöpft. Neue Genehmigungen werden dort schlicht nicht mehr erteilt. Das Salzburger Raumordnungsgesetz sieht Obergrenzen von 8-16 % je nach Gemeinde vor.
Vorarlberg: Generelle Verbote
Vorarlberg hat in vielen Gemeinden ein generelles Verbot neuer Freizeitwohnsitze ausgesprochen. Die Regelungen gelten als fast so streng wie in Tirol und werden konsequent durchgesetzt. Insbesondere im Bregenzerwald, im Montafon und am Arlberg ist ein Freizeitwohnsitz praktisch nicht mehr zu erlangen.
Ausführliche Informationen zu den regionalen Besonderheiten finden Sie unter Kauf in Tirol, Salzburg und Vorarlberg.
Umgehungsversuche und deren Risiken
Die strengen Einschränkungen haben dazu geführt, dass einige Käufer versuchen, die Regelungen zu umgehen. Das ist nicht nur riskant, sondern in vielen Fällen strafbar. Die Behörden - insbesondere in Tirol, Salzburg und Vorarlberg - haben ihre Kontrollen in den letzten Jahren massiv verschärft.
Schein-Hauptwohnsitz: Der häufigste und gefährlichste Versuch
Manche Käufer melden einen Hauptwohnsitz an der Immobilie an, nutzen sie aber tatsächlich nur als Feriendomizil. Dies ist strafbar und wird von den Behörden systematisch überprüft.
Die Kontrollmaßnahmen sind vielfältig und werden immer raffinierter:
- Überprüfung des Strom- und Wasserverbrauchs (auffällig niedriger Verbrauch deutet auf Schein-Wohnsitz hin)
- Abgleich mit dem Melderegister und dem zentralen Melderegister (ZMR)
- Nachbarbefragungen und unangekündigte Ortsaugenscheine durch Behördenmitarbeiter
- Überprüfung der Teilnahme am Gemeindeleben (Wahlregistrierung, Vereinsmitgliedschaften)
- Kontrolle des Arbeitsplatzes, der Schulanmeldung der Kinder und der Arztbesuche vor Ort
- Abgleich mit Sozialversicherungsdaten und Steuererklärungen
Erwerb über eine Gesellschaft (GmbH, AG)
Der Versuch, die Regelungen durch Zwischenschaltung einer GmbH, AG oder einer ausländischen Gesellschaft zu umgehen, ist ebenfalls zum Scheitern verurteilt. Die Grundverkehrsgesetze erfassen ausdrücklich auch Umgehungsgeschäfte und den Erwerb durch Gesellschaften, die von Ausländern kontrolliert werden. Es wird auf die natürlichen Personen „durchgegriffen", die hinter der Gesellschaft stehen.
Treuhandkonstruktionen und Strohmann-Geschäfte
Auch Treuhandvereinbarungen, bei denen ein österreichischer Staatsbürger als Strohmann fungiert, sind nichtig und werden als Umgehungsgeschäft gewertet. Die Anti-Umgehungsbestimmungen der Grundverkehrsgesetze erfassen ausdrücklich auch solche Konstruktionen.
Sonderfälle: Erbschaft, Schenkung und Zwangsversteigerung
Auch bei besonderen Erwerbsformen gelten die Grundverkehrsgesetze:
Erbschaft und Schenkung
Erbt ein Nicht-Österreicher eine Immobilie oder erhält sie als Schenkung, muss ebenfalls eine Grundverkehrsgenehmigung beantragt werden. Für EU-Bürger ist dies in der Regel unproblematisch. Drittstaatsangehörige müssen das vollständige Genehmigungsverfahren durchlaufen. Wird die Genehmigung versagt, muss die Immobilie innerhalb einer gesetzten Frist veräußert werden.
Zwangsversteigerung
Beim Erwerb in der Zwangsversteigerung gelten die Grundverkehrsgesetze ebenfalls. Der gerichtliche Zuschlag wird nur erteilt, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt oder nachweislich nicht erforderlich ist.
Praktische Tipps: So gehen Sie rechtssicher vor
Trotz aller Einschränkungen gibt es legale Wege, in Österreich eine Immobilie zu erwerben. Beachten Sie folgende Empfehlungen:
- Nutzungszweck frühzeitig klären: Bestimmen Sie vor der Immobiliensuche, ob die Immobilie als Hauptwohnsitz oder Ferienwohnsitz dienen soll
- Bundesland-Regelungen prüfen: Informieren Sie sich über die spezifischen Regelungen des Bundeslandes, in dem die Wunschimmobilie liegt
- Flächenwidmungsplan einsehen: Prüfen Sie bei der Gemeinde, welche Widmung das Grundstück hat - ist eine Ferienwohnsitzwidmung vorhanden?
- Lokalen Anwalt einschalten: Ein auf Grundverkehrsrecht spezialisierter Anwalt vor Ort ist unverzichtbar und kennt die lokale Praxis der Behörden
- Aufschiebende Bedingung vereinbaren: Kaufvertrag immer unter der Bedingung der Grundverkehrsgenehmigung abschließen
- Alternativen in Betracht ziehen: In liberalen Bundesländern wie Wien, Burgenland oder Niederösterreich gibt es kaum Einschränkungen
- Buy-to-let prüfen: Touristisch gewidmete Objekte mit gewerblicher Vermietung umgehen die Freizeitwohnsitz-Beschränkungen legal
Welche Regionen besonders unkompliziert sind, erfahren Sie im Artikel Regionen ohne Einschränkungen.
Häufig gestellte Fragen
Grundsätzlich ja - EU-Bürger genießen Inländergleichstellung und können jede Immobilie erwerben, die auch ein Österreicher kaufen darf. Die Einschränkungen betreffen die Nutzung, nicht die Nationalität: Ein Ferienwohnsitz in einer Tiroler Vorbehaltsgemeinde ist weder für EU-Bürger noch für Österreicher genehmigungsfähig. Beim Hauptwohnsitz gibt es dagegen in keinem Bundesland ernsthafte Hürden.
Ein Kaufvertrag ohne die erforderliche Grundverkehrsgenehmigung ist schwebend unwirksam - er kann nicht im Grundbuch eingetragen werden. Wird ein Schein-Hauptwohnsitz aufgedeckt, drohen Verwaltungsstrafen bis zu 50.000 Euro (in Tirol), die Rückabwicklung des Kaufvertrags und im Extremfall die Zwangsversteigerung der Immobilie. Die Behörden kontrollieren aktiv über Verbrauchsdaten, Meldedaten und Nachbarbefragungen.
Ja, aber unter erschwerten Bedingungen. Die Schweiz ist weder EU- noch EWR-Mitglied, daher gelten für Schweizer grundsätzlich die Regelungen für Drittstaatsangehörige. Das bedeutet ein vollständiges Genehmigungsverfahren bei der Grundverkehrskommission. Einige Bundesländer gewähren Schweizern aufgrund bilateraler Abkommen gewisse Erleichterungen. Lassen Sie sich unbedingt vorab von einem spezialisierten Anwalt beraten.
Ja. Die Grundverkehrsgesetze unterscheiden nicht zwischen Haus und Eigentumswohnung. Entscheidend ist die geplante Nutzung: Hauptwohnsitz oder Ferienwohnsitz. Eine Eigentumswohnung, die als Freizeitwohnsitz genutzt werden soll, unterliegt denselben strengen Einschränkungen wie ein Haus. Auch bei Wohnungen muss die Widmung im Flächenwidmungsplan geprüft werden.
Ja. Das Buy-to-let-Modell ist eine legale Alternative: Sie kaufen eine Wohnung in einer touristisch gewidmeten Anlage, die ganzjährig durch einen professionellen Betreiber vermietet wird. Da es sich um gewerbliche Nutzung handelt, greifen die Freizeitwohnsitz-Beschränkungen nicht. Sie dürfen die Wohnung typischerweise 4-8 Wochen pro Jahr selbst nutzen. Alternativ können Sie in liberalen Bundesländern wie Wien oder Burgenland kaufen, wo Freizeitwohnsitze kaum eingeschränkt sind.