Das Wichtigste in Kürze

  • Belegenheitsprinzip (Art. 6 DBA): Mieteinnahmen und Verkaufsgewinne werden in Österreich besteuert
  • Freistellung in Deutschland: Österreichische Einkünfte sind in Deutschland steuerfrei
  • Progressionsvorbehalt: Die freigestellten Einkünfte erhöhen jedoch den deutschen Steuersatz auf das übrige Einkommen
  • Immobilienertragsteuer: Verkaufsgewinne werden in Österreich mit pauschal 30 % besteuert
  • Erbschaftsteuer: Österreich hat keine, Deutschland besteuert aber den weltweiten Nachlass
  • Pflicht: Steuererklärungen in beiden Ländern erforderlich

Überblick: Welcher DBA-Artikel regelt was?

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 2002 II S. 734) enthält mehrere Artikel, die für Immobilienbesitzer entscheidend sind. Die folgende Tabelle gibt einen kompakten Überblick über die wichtigsten Regelungen.

DBA-ArtikelRegelungsgegenstandBedeutung für Immobilienbesitzer
Artikel 6Einkünfte aus unbeweglichem VermögenMieteinnahmen werden im Belegenheitsstaat (Österreich) besteuert
Artikel 13 Abs. 1Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen VermögensVerkaufsgewinne werden in Österreich besteuert (ImmoESt 30 %)
Artikel 21Andere EinkünfteAuffangregelung - nicht anderweitig zugeordnete Einkünfte werden im Ansässigkeitsstaat besteuert
Artikel 23 Abs. 1Vermeidung der Doppelbesteuerung (Deutschland)Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt für in Österreich besteuerte Einkünfte
Artikel 23 Abs. 2Vermeidung der Doppelbesteuerung (Österreich)Anrechnungsmethode für österreichische Steuerpflichtige mit deutschen Einkünften

Das Belegenheitsprinzip nach Artikel 6: Der Grundpfeiler

Artikel 6 des DBA legt das sogenannte Belegenheitsprinzip (lateinisch: lex rei sitae) fest. Der Grundsatz lautet: Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem sich die Immobilie befindet. Für Ihre österreichische Immobilie bedeutet das:

Artikel 6 Abs. 2 definiert dabei den Begriff „unbewegliches Vermögen" nach dem Recht des Staates, in dem das Vermögen liegt - also nach österreichischem Recht. Dazu gehören Grundstücke, Gebäude, Zubehör zum unbeweglichen Vermögen sowie Nutzungsrechte an Immobilien.

Konkretes Beispiel: Belegenheitsprinzip in der Praxis

Herr Müller aus München besitzt eine vermietete Eigentumswohnung in Salzburg. Die monatliche Kaltmiete beträgt 1.200 Euro. Nach dem Belegenheitsprinzip sind sämtliche Mieteinnahmen (14.400 Euro jährlich) in Österreich steuerpflichtig. Herr Müller muss in Österreich eine Einkommensteuererklärung als beschränkt Steuerpflichtiger abgeben. Die Einkünfte werden nach dem progressiven österreichischen Einkommensteuertarif besteuert. In Deutschland werden diese Einkünfte freigestellt - wirken sich aber über den Progressionsvorbehalt auf seinen deutschen Steuersatz aus.

Artikel 13: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

Artikel 13 Abs. 1 DBA ergänzt das Belegenheitsprinzip für Verkaufsfälle: Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Verkaufen Sie Ihre österreichische Immobilie, hat Österreich das Besteuerungsrecht. In der Praxis bedeutet das:

Rechenbeispiel: ImmoESt bei Verkauf

Frau Schmidt hat 2020 eine Wohnung in Graz für 250.000 Euro gekauft. 2026 verkauft sie die Wohnung für 310.000 Euro. Die Nebenkosten beim Kauf betrugen 25.000 Euro (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Vertragserrichtung). Die ImmoESt berechnet sich wie folgt:

In Deutschland wäre dieser Gewinn innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ebenfalls steuerpflichtig gewesen - allerdings zum persönlichen Einkommensteuersatz. Dank des DBA wird der Gewinn in Deutschland freigestellt, aber der Progressionsvorbehalt greift. Für langfristige Anleger ist das ein wichtiger Unterschied: In Deutschland wäre der Gewinn nach 10 Jahren komplett steuerfrei, in Österreich fällt die ImmoESt grundsätzlich immer an (außer bei Hauptwohnsitzbefreiung).

Artikel 23: Freistellungsmethode und Progressionsvorbehalt

Artikel 23 Abs. 1 des DBA bestimmt, wie Deutschland die Doppelbesteuerung vermeidet. Deutschland wendet die Freistellungsmethode an: Die in Österreich besteuerten Immobilieneinkünfte werden in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Allerdings gibt es einen Haken - den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Der Progressionsvorbehalt bedeutet: Obwohl die österreichischen Einkünfte in Deutschland steuerfrei sind, werden sie bei der Berechnung des Steuersatzes für das übrige deutsche Einkommen berücksichtigt. Das führt zu einem höheren Durchschnittssteuersatz auf Ihr deutsches Einkommen.

Die Freistellungsmethode nach Art. 23 DBA ist nicht gleichbedeutend mit Steuerfreiheit. Der Progressionsvorbehalt kann die deutsche Steuerbelastung spürbar erhöhen - insbesondere bei hohen österreichischen Mieteinnahmen oder Veräußerungsgewinnen.

Ausführliches Rechenbeispiel: Progressionsvorbehalt

Herr Berger lebt in Stuttgart und bezieht ein Bruttoeinkommen von 60.000 Euro jährlich. Zusätzlich erzielt er Nettomieteinnahmen von 12.000 Euro aus einer Wohnung in Innsbruck (nach Abzug aller Werbungskosten in Österreich). So wirkt sich der Progressionsvorbehalt aus:

PositionOhne AT-ImmobilieMit AT-Immobilie
Zu versteuerndes deutsches Einkommen60.000 €60.000 €
Netto-Mieteinnahmen Österreich-12.000 €
Fiktives Gesamteinkommen für Steuersatzberechnung60.000 €72.000 €
Einkommensteuer auf fiktives Gesamteinkommen-19.434 €
Durchschnittlicher Steuersatz (fiktiv)-26,99 %
Durchschnittlicher Steuersatz (regulär)25,48 %-
Angewandter Steuersatz auf 60.000 €25,48 %26,99 %
Deutsche Einkommensteuer15.288 €16.194 €
Zusatzbelastung durch Progressionsvorbehalt-~906 €

In diesem Beispiel zahlt Herr Berger rund 906 Euro mehr deutsche Einkommensteuer, obwohl die österreichischen Mieteinnahmen in Deutschland formal steuerfrei sind. Zusätzlich fallen in Österreich Steuern auf die Mieteinnahmen an. Die tatsächliche Gesamtsteuerbelastung ergibt sich aus der Summe beider Länder.

ℹ️
Je höher Ihr deutsches Einkommen und je höher die österreichischen Mieteinnahmen, desto stärker wirkt der Progressionsvorbehalt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro und 20.000 Euro AT-Mieteinnahmen kann die Mehrbelastung bereits über 2.000 Euro betragen.

Artikel 21: Auffangregelung für sonstige Einkünfte

Artikel 21 DBA ist die sogenannte Auffangklausel: Einkünfte, die nicht in den vorherigen Artikeln geregelt sind, dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Für Immobilienbesitzer ist dieser Artikel in der Regel weniger relevant, da Mieteinnahmen (Art. 6) und Veräußerungsgewinne (Art. 13) bereits spezifisch geregelt sind. Relevant wird Art. 21 jedoch bei ungewöhnlichen Einkünften, etwa Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit einer Immobilie, die nicht eindeutig unter Art. 6 oder 13 fallen.

Besteuerung von Mieteinnahmen in Österreich: Was Sie absetzen können

Als in Deutschland lebender Immobilienbesitzer gelten Sie in Österreich als beschränkt steuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 österreichisches EStG. Nur Ihre österreichischen Einkünfte werden dort besteuert. Die Steuererklärung erfolgt über das Formular E 1 beim zuständigen Finanzamt.

Abzugsfähige Werbungskosten (§ 16 öEStG)

Folgende Aufwendungen mindern Ihre Steuerbemessungsgrundlage in Österreich:

Beispielrechnung: Mieteinnahmen nach Werbungskosten

Angenommen, Ihre Wohnung in Wien erzielt 1.500 Euro Kaltmiete monatlich (18.000 Euro jährlich). Der Gebäudewert beträgt 250.000 Euro, die jährlichen Kreditzinsen betragen 5.000 Euro. Ihre Steuerberechnung sieht wie folgt aus:

Bei beschränkter Steuerpflicht in Österreich und einem steuerpflichtigen Gewinn von 6.250 Euro fällt nur eine geringe österreichische Einkommensteuer an, da der Grundfreibetrag bei 12.816 Euro liegt (Stand 2025). Durch die hohen abzugsfähigen Kosten in den ersten Jahren einer finanzierten Immobilie kann sogar ein steuerlicher Verlust entstehen.

💡
Die österreichische AfA von 1,5 % ist niedriger als die deutsche AfA für Neubauten (3 % seit 2023). Dafür sind die österreichischen Regelungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand oft großzügiger. Eine genaue Gegenüberstellung lohnt sich.

Verkaufsgewinn: ImmoESt 30 % vs. deutsche Spekulationsfrist

Beim Verkauf Ihrer österreichischen Immobilie fällt die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) an. Der Gewinn (Verkaufserlös minus Anschaffungskosten und Nebenkosten) wird mit pauschal 30 % besteuert. Alternativ können Sie die Regelbesteuerungsoption wählen - dann wird der Gewinn mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, was bei niedrigen Gesamteinkünften günstiger sein kann.

Befreiungen von der ImmoESt

Vergleich: Verkauf nach 12 Jahren Haltedauer

Frau Weber kauft 2014 eine Kapitalanlage-Wohnung. 2026 verkauft sie mit 80.000 Euro Gewinn:

PositionImmobilie in ÖsterreichImmobilie in Deutschland
Veräußerungsgewinn80.000 €80.000 €
Haltedauer12 Jahre12 Jahre
SteuerpflichtJa (keine zeitliche Befreiung)Nein (Spekulationsfrist abgelaufen)
Steuersatz30 % ImmoESt0 %
Steuerbelastung24.000 €0 €

Dieses Beispiel zeigt den größten steuerlichen Nachteil einer österreichischen Immobilie für langfristige Kapitalanleger. Wer plant, die Immobilie länger als 10 Jahre zu halten und dann zu verkaufen, zahlt in Österreich 30 % ImmoESt, während der Gewinn in Deutschland komplett steuerfrei wäre. Mehr dazu im Artikel Steuerliche Attraktivität des Immobilienkaufs in Österreich.

Erbschaft und Schenkung: DBA-Lücke mit Folgen

Das DBA zwischen Deutschland und Österreich regelt ausschließlich die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nicht vom DBA erfasst. Das hat erhebliche praktische Konsequenzen:

Deutsche Erbschaftsteuer-Freibeträge

VerwandtschaftsverhältnisFreibetragSteuersatz darüber
Ehegatte / eingetragener Lebenspartner500.000 €7 % - 30 %
Kind400.000 €7 % - 30 %
Enkelkind200.000 €7 % - 30 %
Geschwister, Neffen, Nichten20.000 €15 % - 43 %
Nicht verwandte Personen20.000 €30 % - 50 %

In der Praxis bedeutet das: Eine österreichische Immobilie im Wert von 600.000 Euro, die an ein Kind vererbt wird, unterliegt in Deutschland der Erbschaftsteuer auf den Betrag über 400.000 Euro - also auf 200.000 Euro. Bei Steuerklasse I ergibt das 11 % Erbschaftsteuer = 22.000 Euro. Zusätzlich fällt in Österreich die Grunderwerbsteuer nach dem Stufentarif an (ca. 10.750 Euro bei 600.000 Euro).

⚠️
Der vermeintliche Steuervorteil verpufft oft: Österreich hat zwar keine Erbschaftsteuer, aber Deutschland besteuert den weltweiten Nachlass trotzdem. Eine frühzeitige Nachlassplanung mit schrittweisen Schenkungen innerhalb der 10-Jahres-Frist kann die Belastung erheblich senken.

Vergleichstabelle: Besteuerung in Österreich vs. Deutschland

Die folgende Tabelle fasst die steuerliche Behandlung der wichtigsten Einkunftsarten zusammen:

EinkunftsartBesteuerung in ÖsterreichBesteuerung in DeutschlandDBA-Regelung
Mieteinnahmen Progressiver Tarif (0 % - 55 %); umfangreiche Werbungskosten absetzbar Freigestellt; Progressionsvorbehalt Art. 6: Belegenheitsstaat
Verkaufsgewinn 30 % ImmoESt (pauschal); Hauptwohnsitzbefreiung möglich Freigestellt; Progressionsvorbehalt Art. 13: Belegenheitsstaat
Erbschaft / Schenkung Keine Erbschaftsteuer; GrESt-Stufentarif (0,5 % - 3,5 %) Weltweite Besteuerung (7 % - 50 %); Freibeträge je Verwandtschaftsgrad Nicht im DBA geregelt
Grunderwerbsteuer 3,5 % einheitlich Nicht relevant (Belegenheitsprinzip) Nicht im DBA geregelt
Grundsteuer (laufend) Niedrig (Einheitswert-basiert) Nicht relevant Nicht im DBA geregelt

Praktische Pflichten: Was Sie beachten müssen

  1. Steuererklärung in Österreich: Jährliche Einkommensteuererklärung (Formular E 1) beim zuständigen Finanzamt als beschränkt Steuerpflichtiger. Frist: 30. April des Folgejahres (bei elektronischer Abgabe via FinanzOnline: 30. Juni)
  2. Steuererklärung in Deutschland: Anlage AUS zur Einkommensteuererklärung mit Angabe der österreichischen Einkünfte - auch wenn diese in Deutschland steuerfrei sind. Die Einkünfte sind in der Zeile für Progressionsvorbehalt einzutragen
  3. Dokumentation: Alle Belege (Kaufvertrag, Nebenkostenabrechnungen, Rechnungen, Steuerbescheide) in beiden Ländern mindestens 7 Jahre aufbewahren
  4. Steuerberater: Konsultation eines Beraters mit deutsch-österreichischer Expertise ist dringend empfohlen. Die Kosten für den österreichischen Steuerberater sind als Werbungskosten absetzbar
  5. FinanzOnline-Zugang: Beantragen Sie frühzeitig einen Zugang zum österreichischen Finanzamt-Portal - das erleichtert die jährliche Steuererklärung erheblich
⚠️
Die ausländischen Einkünfte müssen in der deutschen Steuererklärung angegeben werden - auch wenn sie steuerfrei sind. Ein Weglassen kann zu Nachzahlungen, Strafzinsen oder strafrechtlichen Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung führen (§ 370 AO).

Typische Fehler und Missverständnisse

In der Beratungspraxis treten bei deutsch-österreichischen Immobiliensachverhalten regelmäßig dieselben Fehler auf:

Für die allgemeinen Besonderheiten beim Immobilienkauf als Deutscher empfehlen wir unseren ausführlichen Ratgeber. Informationen zu den Voraussetzungen für eine Finanzierung in Österreich finden Sie ebenfalls auf unserer Seite.

Häufig gestellte Fragen

Ja, zwingend - auch wenn sie in Deutschland steuerfrei sind. Die Einkünfte müssen in der Anlage AUS eingetragen werden und wirken sich über den Progressionsvorbehalt auf Ihren deutschen Steuersatz aus. Ein Weglassen kann als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Ja. Zinsen für die Immobilienfinanzierung mindern die steuerpflichtigen Mieteinnahmen in Österreich als Werbungskosten. Ein Abzug in Deutschland ist nicht möglich, da die Einkünfte dort freigestellt sind. Auch Zinsen für einen in Deutschland aufgenommenen Kredit sind in Österreich absetzbar, sofern der Kredit nachweislich für die österreichische Immobilie verwendet wurde.

Nein. Das DBA bezieht sich ausschließlich auf Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Grunderwerbsteuer fällt nach dem Belegenheitsprinzip immer in dem Land an, in dem die Immobilie liegt. Für die Erbschaftsteuer gibt es zwischen Deutschland und Österreich kein separates Abkommen, was zu einer Doppelbelastung führen kann.

Der Verkaufsgewinn wird in Österreich mit 30 % ImmoESt besteuert (Art. 13 DBA). Deutschland stellt diesen Gewinn frei, berücksichtigt ihn aber beim Progressionsvorbehalt. Eine Hauptwohnsitzbefreiung in Österreich ist möglich (mind. 2 Jahre durchgehende Nutzung). In Deutschland gilt die 10-jährige Spekulationsfrist nicht für die österreichische Immobilie, da das DBA Österreich das alleinige Besteuerungsrecht zuweist.

Nicht direkt. Da Deutschland die österreichischen Einkünfte freistellt, können Verluste nicht mit deutschem Einkommen verrechnet werden. Allerdings wirkt der negative Progressionsvorbehalt: Ein Verlust aus der österreichischen Vermietung kann den Steuersatz auf Ihr deutsches Einkommen senken. In den ersten Jahren einer finanzierten Immobilie, wenn Kreditzinsen und AfA die Mieteinnahmen übersteigen, kann das einen spürbaren Vorteil bringen.